Satzung
in der Fassung vom 18. Juni 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt die Bezeichnung „Vereinigung zur Erhaltung von Wind- und Wassermühlen in Niedersachen und Bremen e.V.“
(Kurzform: „Mühlenvereinigung Niedersachsen-Bremen e.V.“).
Er hat seinen Sitz in Wallenhorst / Lechtingen. - Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Tätigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Vereinigung will die Erhaltung der Mühlen in Niedersachsen und Bremen wegen ihres kulturhistorischen Wertes und ihrer landschaftlichen Bedeutung fördern.
- Zu diesem Zwecke will die Vereinigung insbesondere in folgender Weise tätig werden:
- Aufstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses der in Niedersachsen und Bremen bestehenden sowie vormaligen Wind- und Wassermühlen, Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte sowie Sicherung schriftlicher und bildlicher Urkunden.
- Beratung bei der Instandsetzung von Wind- und Wassermühlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkten.
- Förderung des ehrenamtlich tätigen handwerklichen Nachwuchses (Müller, Mühlenbauer), Maßnahmen zu dessen beruflicher Fortbildung, Festhalten und Sammeln des technischen Wissens.
- Aufbringung von Beihilfen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung zur Spitzenfinanzierung von notwendigen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den zu erhaltenden Mühlen, sofern der Eigentümer sich mindestens im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über das Ziel der Vereinigung durch Vorträge, Schriften und sonstige Veranstaltungen.
- Förderung der regenerativen Energiegewinnung durch Wind- und Wassermühlen.
- Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur.
§ 3 Selbstlosigkeit und Begünstigungsverbot
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vertretungsvollmacht
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
- Die außergerichtliche Vertretung für einen Geschäftswert unter 500,- € kann durch jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied erfolgen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder der Vereinigung können jede juristische oder natürliche Person werden, die die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen wollen. Weiterhin können auch Minderjährige Mitglied werden.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung zu begründen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die endgültige Entscheidung trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
- Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist und seit der letzten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind.
- Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- durch Ausschluss
- Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Aufgaben der Vereinigung oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt oder in anderer Weise grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu geben, sich in schriftlicher oder mündlicher Form gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese trifft dann die endgültige Entscheidung.
- Bis zur endgültigen Entscheidung bleiben die Mitgliederrechte erhalten.
- Der Rechtsweg wird durch die Regelungen unter Punkt (§ 6.4) nicht ausgeschlossen.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder:
Sie sind zu Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet und erhalten alle Mitgliederrechte. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung erwerben mit der Mitgliedschaft zugleich die Mitgliedschaft in dem bundesweiten Dachverband „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e.V.“ (DGM); den dafür zu entrichtenden Jahresbeitrag führt die Vereinigung für ihre Mitglieder einmal jährlich an die DGM ab und ist im Mitgliedsbeitrag bereits enthalten. - Fördernde Mitglieder:
Mitglieder, die die Vereinigung nach eigenem Ermessen unterstützen wollen, werden als Fördermitglieder aufgenommen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht. - Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Vereinigung und die von ihr verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass des Beitrages ermächtigt.
- Die Vereinigung bemüht sich zudem um Zuwendungen von Stellen, Unternehmen und Personen, die an ihrer Arbeit und den Zielen besonders interessiert sind.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
- die Regionalbeauftragten
- die Arbeitsgruppen
§ 10 Mitgliederversammlung
- Teilnahmeberechtigung
- Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
- Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter jedoch zugelassen werden, ihnen kann auch das Wort erteilt werden.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
- Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied darf höchstens eine Stimme übertragen werden.
- Einberufung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.
- Sie werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 4 Wochen vorher unter Angaben der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
- Die Einberufung kann mittels einfacher Postwurfsendung oder per E-mail erfolgen.
- Die Zustellung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte bekannte Adresse erfolgt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt. Darüber hinaus sind alle Regelungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung anzuwenden.
- Anträge der Mitglieder
- Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
- Anträge sind stets zu begründen. Soweit eine sachliche Begründung fehlt, kann ein Antrag vom Vorstand zurückgewiesen werden. Dies ist dem Antragsteller schriftlich per Brief, eMail oder Fax mitzuteilen mit der Bitte um Nachbesserung. Die Einhaltung der Fristen bleibt hiervon unberührt.
- Der Vorsitzende ergänzt die Tagesordnung und teilt dies dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern schriftlich mittels einfacher Postwurfsendung mit.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei sind Anträge, die eine besondere Tragweite für die Vereinigung haben, nicht zulässig, so z.B. Wahlen oder Abwahlen, Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge etc.
- Beschlussfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
- Zu Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen im Vereinszweck. Vor Eintragung einer Satzungsänderung beim Registergericht ist im Vorwege vom Vorstand eine Unbedenklichkeitserklärung beim Finanzamt bzgl. der Gemeinnützigkeit einzuholen.
- Zuständigkeiten
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:- Entscheidung über Anträge
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit
- Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
- Entscheidung über die Beschwerde im Rahmen eines Aufnahmeantrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
- Wahlen
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
- Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann diejenige Person, die die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
- Protokoll
- Über Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.
- Es wird allen Mitgliedern zugeschickt oder auf andere Weise zur Kenntnis gegeben, so z.B. Veröffentlichung im Vereinsheft.
§ 11 Der Vorstand
- Wahl und Zusammensetzung
- Im Vorstand sollen die Regionen Niedersachsens und das Land Bremen in angemessener Weise vertreten sein, um die der Vereinigung gestellten Aufgaben erfüllen zu können.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine angemessen Aufwandsentschädigung ist jedoch möglich.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Diese können dabei auch Vertreter von juristischen Personen (z.B. Vereinen) sein.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung für die Restdauer ein Nachfolger gewählt. Das Aufgabengebiet wird bis dahin kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied nach Beschluss des Gesamtvorstands übernommen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus (Ungeachtet der Bezeichnung können dies sowohl weibliche als auch männliche Personen sein):
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- 4 Beisitzern
- Sitzungen und Beschlüsse
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Rahmen von Sitzungen des Gesamtvorstands und mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle einer Stimmengleichheit wird der Antrag zurückgestellt und auf der nächsten Sitzung des Vorstandes neu beraten.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
- In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn zwei drittel der Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstands anwesend ist.
- Zum Zwecke weitergehender Regelungen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
- Aufgaben und Aufgabenverteilung
Insbesondere folgende Aufgaben werden von den jeweiligen Personen
oder Gruppen ausgeführt:- Der geschäftsführende Vorstand
- stellt eine ordnungsgemäßen Geschäftsführung sicher
- führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
- führt redaktionelle Satzungsänderungen durch, soweit sie seitens des Finanzamtes zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden
- meldet Änderungen beim Registergericht an
- beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern
- Der Gesamtvorstand
- bereitet die Mitgliederversammlungen vor und stellt die Tagesordnung auf
- entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über die Verwaltung und Verwendung der Mittel
- ernennt die Regionalbeauftragten, setzt Arbeitskreise ein und legt deren Befugnisse fest
- beschließt über die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
- stellt den Geschäftsbericht auf
- erledigt den Schriftverkehr
- Der Schriftführer
- fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Mitgliederversammlung an
- fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes an
- Der Schatzmeister
- führt das Kassen- und Rechnungswesen
- stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor
- fertigt nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht an
- stellt Spendenquittungen aus
- Die Beisitzer
- beraten den Vorstand in allen Angelegenheiten
- Der geschäftsführende Vorstand
- Verbot der Erwerbstätigkeit
- Die Vorstandsmitglieder müssen nach Ihrem Amtsantritt alle Erwerbstätigkeiten, die weitestgehend mit der Restauration oder Erhaltung von Mühlen in Verbindung stehen und aus denen Einkünfte erzielt werden, einstellen. Der Betrieb von Mühlen ist hiervon ausgenommen. Der Mitgliederversammlung ist darüber im Falle einer Kandidatur unaufgefordert zu berichten.
- Für den Fall, dass solche Tätigkeiten weitergeführt bzw. aufgenommen werden, ruht das Amt der betroffenen Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist hierüber unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
- Im Zweifelsfall ist zunächst vom Vorstand darüber zu entscheiden, ob eine Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
- Die Entscheidung auf Ausnahme vom Verbot einer Erwerbstätigkeit trifft auf Antrag der betroffenen Person die Mitgliederversammlung.
- Soweit eine Erwerbstätigkeit erlaubt wurde, ist von der betreffenden Person insbesondere darauf zu achten, dass die Tätigkeit sich nicht gegen die Interessen und Ziele der Vereinigung richtet und zudem die Geschäftsabläufe deutlich getrennt werden, um eine Haftung für die Mühlenvereinigung auszuschließen.
§ 12 Regionalbeauftragte
- Für einzelne abzugrenzende Regionen kann der Vorstand Vereinigungsmitglieder als Regionalbeauftragte ernennen, die sich bereit erklären, in der benannten Region für die Vereinigung Tätigkeiten gegenüber Mühlenbesitzern, Mühlenvereinen, Behörden und sonstigen Personen und Institutionen im Sinne der in § 2 festgelegten Aufgabenbereiche zu übernehmen.
- Die Regionalbeauftragten erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht.
- Regionalbeauftragte werden für die Dauer von drei Jahren ernannt.
- Soweit die Beauftragten im Bereich der Restauration oder Erhaltung von Mühlen erwerbstätig sind, gilt sinngemäß (§ 11.4)
§ 13 Arbeitsgruppen
- Für besondere Aufgaben und Themenbereiche kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.
- Über Umfang, Dauer sowie Kompetenzen sind im Vorstand entsprechende Beschlüsse zu fassen.
- Soweit es für den Geschäftsablauf von besonderem Vorteil ist, kann ein gesondertes Kassenrecht und auch eine beschränkte Außenvertretungsbefugnis erteilt werden.
- Die Gesamtverantwortung für den Geschäftsablauf sowie auch in kassenrechtlicher Sicht verbleibt ungeachtet der vorhergehenden Regelung beim geschäftsführenden Vorstand. Diesem obliegt auch die Berichtspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 14 Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei bestellte Prüfer.
- Die Wahl der Prüfer erfolgt jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.
- Die Prüfung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Das Ergebnis ist dabei schriftlich festzuhalten und auf der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung
- Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der gültigen, abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Niedersachsen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Bereich der Restaurierung von Wind- und Wassermühlen zu verwenden hat.
- Das Archiv erhält die Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e.V.
§ 16 Salvatorische Klausel
- Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Fassung der Satzung wurde am 24.11.2022 am Amtsgericht Osnabrück unter VR 202291 eingetragen.